Kinder haben einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern nicht zusammen leben. Auch die Eltern haben in der Regel einen Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern.
Es kann aber sein, dass der Umgang mit Risiken oder Nachteilen für das Kind verbunden ist. Oder den Eltern gelingt aufgrund zum Teil heftiger Konflikte und Auseinandersetzungen nicht, den Umgang mit dem Kind bzw. den Kindern selbständig zu regeln.
Für solche Fälle kann der begleitete Umgang eine Lösung sein.
Begleiteter Umgang bedeutet: Der Vater oder die Mutter des Kindes treffen das Kind in regelmäßigen Abständen in den Räumen der Caritas, wobei sie von erfahrenen Fachkräften begleitet werden. Diese unterstützen dabei, dass der Umgang für das Kind (und die Eltern) positiv verläuft. Parallel arbeiten die Eltern im Rahmen eines Beratungsprozesses daran, einen kontinuierlichen Eltern-Kind-Kontakt für die Zukunft selbständig und unbegleitet (wieder) zu ermöglichen.
Der begleitete Umgang kann über das zuständige Jugendamt beantragt oder vom Familiengericht angeordnet werden.